Ausgewählter Beitrag
Im Völkerrecht heißt es: seewärtige Begrenzung der Fischerei- und Wirtschaftszone, die gemäß der Seerechtskonvention von 1982 bis zu einer Tiefe von 200 Seemeilen errichtet werden kann.
Das dadurch abgesteckte Gebiet gehört nicht zum Staatsgebiet des Uferstaates, jedoch besitzt dieser in der Zone das ausschließliche Recht, über den Fischfang zu entscheiden.
Ob sich so manch einer dran hält?
Anne Seltmann 01.07.2020, 06.00
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